Satzung
Comedy for Future e.V.
Präambel
Mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung drückt die internationale Staatengemeinschaft ihre Überzeugung aus, dass sich die globalen Herausforderungen nur gemeinsam lösen lassen. Das Kernstück der Agenda bildet ein Katalog mit 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals).
Bei der Umsetzung der Agenda 2030 sind alle gefragt: Politik und Wirtschaft, aber auch alle Bürgerinnen und Bürger sollen bei der Zielerreichung mithelfen. Damit dies aber gelingen kann, ist eine Verbreitung der nachhaltigen Entwicklungsziele unerlässlich.
Der Verein Comedy for Future unterstützt die Kommunikation der SDG-Ziele und fördert andere Initiativen und Organisationen, die im Sinne der Agenda 2030 agieren.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen: Comedy for Future . Mit Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz e.V .
Sitz des Vereins ist Köln.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein Comedy for Future mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und des Umweltschutzes, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke sowie die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Naturschutzes, zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Information der Öffentlichkeit durch Verbreitung von Medieninhalten über die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Agenda 2030)
die Durchführung und Unterstützung von Projekten der Bildung für nachhaltige
Entwicklung, des Arten- und Ressourcenschutzes sowie der Entwicklungszusammenarbeit in Kooperation mit deutschen und ausländischen Trägerinstitutionen im Sinne einer nachhaltigen Gesellschaftsentwicklung;
die Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Sinne der Agenda 2030 agieren, durch finanzielle Mittel
die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an andere gemeinnützige
Organisationen bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Satzungszweck die Förderung des Naturschutzes und des Umweltschutzes, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit bzw. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke ist.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.